Boecke / Strafen

Entgegen landläufiger Auffassung bestanden die Strafen im Mittelalter zumeist aus Geldstrafen. Gefängnisstrafen hingegen wurden sehr selten verhängt. Bei „schweren“ Verbrechen gab es natürlich auch „schwere“ Strafen. Sie reichten von Züchtigung und Verstümmelung bis hin zur Todesstrafe. Bemerkenswert ist auch, dass Eigentumsdelikte wie Diebstahl etc. in der Regel strenger bestraft wurden als zum Beispiel Körperverletzungen mit und ohne Todesfolge. In einigen Regionen war es auch üblich, Verurteilte zu brandmarken. Menschen, die bereits ein solches Brandmal hatten, wurden bei einem erneuten Vergehen strenger bestraft.

Brüchte / Brüchtegeld

Brüchte waren Strafgelder oder Naturalabgaben, die von der niederen Gerichtsbarkeit für kleinere Vergehen verhängt wurden.

Burgmannen Das Tragen von Waffen war im Mittelalter ein Privileg der Ritter. Ritter gehörten zumeist einem niederen Adelsstand an. Zu ihren Aufgaben gehörte es, dem jeweiligen Landesherren im Kriegsfall oder bei einer kriegerischen Auseinandersetzung beizustehen. Einige der Ritter hatten die Pflicht, die Burg des Herren zu bewachen und bei einem Angriff zu verteidigen. Man nannte sie auch die Burgmannen. Sie lebten und wohnten zumeist in der Burg oder in ihrer unmittelbaren Nähe auf eigenen Höfen. Für ihre Dienste erhielten die Burgmannen eine Vergütung, entweder in Naturalien oder in sogenannten Burglehen. Später floss auch Geld. Ein Burgmann verdiente manchmal so viel Geld, wie 5 bis 10 Bauerngüter zu der Zeit erwirtschafteten. Dafür musste ein Burgmann für seine Bewaffnung und Ausrüstung, aber auch für seine Knappen und Knechte selbst aufkommen. Dennoch blieb meist soviel übrig, dass viele Burgmannen einen erheblich Besitz an sich bringen konnten.
Eigenbehörige Eigenbehörige waren unfreie Bauern, die selbstständig einen Hof bewirtschafteten, der aber einem Grundherren gehörte, Die eigenbehörigen Bauern konnten das Recht auf Bewirtschaftung an ihre Nachkommen vererben, sie durften aber ohne Zustimmung des Grundherren weder Ländereien, die zum Hof zählten, ganz oder teilweise verpfänden oder verkaufen. Die Eigenbehörigen hatten an ihre Grundherren Abgaben, meist in Form von Teilen der Ernteerträge zu leisten. Zudem waren sie zu Hand- und Spanndiensten verpflichtet, Ihre nchwachsenden Kinder konnten zu Gesindezwang herangezogen werden.
Fehden Fehden sind kleine, zeitlich und örtlich begrenzte kriegerische Auseinandersetzungen.
Fischeschlieter Der Fischeschlieter war ein Fischschlachter. Für das Schlachten und Ausnehmen von Fischer aber auch für die Begutachtung der Fische wurden sogenannte Schlietergelder erhoben.
Freies Geleit In den Privilegien von 1465 ist an zwei Stellen von einem Asylrecht die Rede. Zum einen durfte der Rat der Stadt jedem innerhalb des Stadtgebietes ein freies Geleit und Sicherheit vor Strafverfolgung gewähren, zum konnte sich jeder der Strafverfolgung in der Stadt durch den Rat und das städtische Gericht entziehen, wenn er sich in die sogenannten „freien Plätze“ der Stadt, das waren die gräfliche Burg und die gräfliche Mühle, flüchtete. Dieses Asyl war aber auf 1 Jahr und einen Tag begrenzt. Dann musste der Asylsuchende die Burg oder die Mühle wieder verlassen, konnte aber bald darauf wieder zurückkehren und erhielt wiederum für ein Jahr und einen Tag ein neues Asyl. Inwieweit und von wem dieses Asylrecht in Anspruch genommen wurde, ist nicht dokumentiert.
Gruetbier / Grutbier In vielen Haushalten wurde nur wenig von dem vergleichsweise teuren Hopfen zur Geschmacksverbesserung und Haltbarkeit der gebrauten Biere eingesetzt. Stattdessen setzte man eine Art Bierwürze zu, die aus verschiedenen gemahlenen Kräutern und Gewürzen bestand. Die Rezepturen dieser Bierwürze war von Ort zu Ort unterschiedlich und wurden oft wie ein Geheimnis gehütet. In Münster wurden nach Eintragungen in das Rechnungsbuch des Grutamtes für die Bierwürze porßen (Gagelstrauch), sermentagen (Bergkümmel) und beckeler (Wacholder) verwendet.
Hamburger Tonne 1 Hamburger Tonne sind ungefähr 115 Liter.
Handgiften In einigen Städten war es im Mittelalter üblich, dass sich bei der Ratswahl die Wahlmänner nach dem Wahlgang die Hände schüttelten, um so ihre gegenseitig Anerkennung und Hochschätzung zum Ausdruck zu bringen. Als Handgiften wird aber auch eine Vergütung bezeichnet, die Ratsherren für ihre geleistete Arbeit überreicht wurde, eine Art Handgeld.
Hohe Gerichtsbarkeit Zur Hohen Gerichtsbarkeit zählten im Mittelalter zunächst Rechtsangelegenheiten, die „mit dem Schwert“ entschieden wurden. Das waren Fälle, bei denen in Ermangelung von Beweisen, Zweikämpfe zur Rechtsfindung ausgetragen wurden. Später wurde hier Vergehen behandelt, bei denen eine Freiheitsstrafe, eine Züchtigung oder Verstümmlung oder gar der Tod drohte. Zur Hohen Gerichtsbarkeit zählten auch die Rechtsfälle, an denen der Landesherr oder seine adelige Gefolgschaft beteiligt waren.
Hollandgänger Nach dem 30-jährigen Krieg war auch das Gebiet um Schüttorf von den Kriegsfolgen so arg in Mitleidenschaft gezogen worden, dass die Einkünfte und Erträge vieler Bewohner nicht mehr zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts reichten. Viele verarmte Männer gingen deshalb als Saisonarbeiter in das benachbarte Holland, das von den Wirren und Schrecken des Krieges weitgehend verschont geblieben war. Man nannte sie die Hollandgänger. Gefragt waren in Holland vor allem Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, aber auch viele Handwerker wie Weber, Steinmetze und Maurer fanden hier Brot und Lohn. Hollandgänger gab es noch bis in das 19. Jahrhundert hinein. Mit dem Aufblühen der Textilindustrie ging die Zahl der Hollandgänger stark zurück. Dafür kamen dann holländische Arbeitskräfte zu uns, denn die Nachfrage nach Arbeitskräften war dort sehr hoch. Viele der holländischen Arbeiter holten ihre Familien nach Deutschland nach. Für sie wurde in Schüttorf sogar ein eigenes kleines Wohnquartier an der Ohner Straße errichtet.
Kamp Ein Kamp (abgeleitet von campus) war ein abgabenfreies (zehntfreies) Feld, meist ein durch Rodung oder Kultivierung neugewonnener Acker oder eine neue Wiese. Für einen Kamp musste man keine Steuern zahlen, dafür aber die Rodung und Kultivierung selbst übernehmen. Häufig wurde der Kamp nach seinem Besitzer benannt.
Kluften und Rotten Schon die junge und noch recht kleine Stadt Schüttorf war in Stadtvierteln eingeteilt, die sogenannten Kluften. Die Bürger der einzelnen Kluften wählten einen „Vorsitzenden“, der darauf zu achten hatte, dass die Bewohner der Kluften ihre ihnen zugewiesenen Pflichten und Aufgaben erfüllten. Zu diesen Aufgaben gehörte vor allem der Wach- und Waffendienst auf der Stadtmauer und der Brandschutz. Im 16. Jahrhundert wurden in Schüttorf die Kluften noch einmal unterteilt und es entstanden 12 sogenannte Rotten. Das erleichterte auch die Verwaltung der Stadt, denn es gab ja noch keine Straßennamen. So wurden z.B. alle Häuser einer Rotte durchnummeriert, neue Häuser bekamen die nächst frei Nummer. So wohnte man z.B. im 3. Rott, Hausnummer 4.
Kotten / Kötter Kotten waren kleine landwirtschaftliche Wohngebäude mit Stall und Vorratsräumen. Sie wurde oftmals auf neugerodetem oder neukultiviertem Land errichtet. Viele Kotten entwickelten sich zu kleinen Bauernhöfen, die zumeist der Selbstversorgung dienten. Zahlreiche Kötter arbeiteten „nebenbei“ bei freien Großbauern als Landarbeiter. Im Erbfall kam es auch vor, dass Teile eines Vollhofes aus dem Haupterbe rausgenommen wurden. Das diesen Ländereine wurden dann ebenfalls Kotten errichtet, die den Nichterben des Vollhofes zugewiesen wurden.
 Kür / Kur Kür, abgeleitet vom althochdeutschen Wort Churi, steht für Wahl im allgemeinen oder für ein Wahlgremium. So wählten die sogenannten Kurfürsten den deutschen Kaiser.
Mirica In der Urkunde von 1295 heißt es „mirica“, das von einigen auch als Gagelstrauch (Myrica gale) übersetzt wird, eine wichtige Zutat für die Herstellung des Grutbiers, eines der wichtigsten Nahrungsmittel der damaligen Zeit.
Müdde Die Müdde war zum einen ein Hohlmaß zum Messen von Getreide (1 Müdde = ca. 134 Liter), zum anderen dienste sie auch als Flächenmaß für bewirtschaftete Äcker. Drei Müdden (oder auch Mudden) entsprachen in etwa einem Hektar Acker.
Oppidum/Oppidani Unter Oppidum verstand man im Mittelalter eine Siedlung oder ein Dorf mit kleineren oder größeren Befestigungsanlagen. Die Bewohner wurden, wie in Schüttorf im 13. Jahrhundert auch, als Oppidani oder auch Burgenses betitelt.
Quart Ein Quart ist ungefähr 1 Liter.
Schöffen Mitglieder des Rates, die zusammen mit dem Richter im den beiden Gerichten Recht sprachen.
Stadt-/Gogericht Die Stadtrechtsurkunde unterscheidet zwei Gerichte: das allgemeine Gericht (dagelick Gerichte) und das Gogericht. Für beide Gerichte war aber ein und derselbe Richter zuständig, der vom Grafen eingesetzt wurde. Das allgemeine Gericht war für die Bürger der Stadt Schüttorf zuständig, das Gogericht für die Bewohner des Schüttorfer Kirchspiels. In beiden Gerichten fungierten zwei Schöffen (Ratsmitglieder) als Beisitzer.
Stadtadel In der Stadt Schüttorf wohnten auch adelige Familien, zumeist aus dem niedrigen Adelsstand. Ursprünglich dienten viele dem Bentheimer Grafen als Burgmannen. Sie genossen in der Regel höhere Privilegien als die Bürger, mussten aber auch bestimmte Bürgerpflichten, wie z. B. das Zahlen von kommunalen Abgaben und Steuern oder das verrichten von Wach- und Waffendiensten, erfüllen.
Stadtknechte / Borgerscuttery Nach Fertigstellung der Stadtbefestigung waren alle Bürger verpflichtet, Wach- und Wehrdienste auf der Stadtmauer und -türmen zu leisten. Die Kosten für die Bewaffnung mussten die Bürger selber tragen. Mit der Zeit entledigten sich viele, meist wohlhabende Bürger dieser Pflicht, in dem sie auf eigene Kosten bewaffnete Knechte, die sogenannten „Stadtknechte“ einstellten. Aus den bewaffneten Bürgern und Stadtknechten entwickelte sich später die Borgerscuttery, den Vorläufer der heutigen Schützenvereine.
Tubanten Germanischer Volksstamm, der schon im Jahr 14. n. Chr. in Ostholland und auch in der Grafschaft Bentheim ansässig war.
Verbrechen mit „Hand und Mund Wer ein Verbrechen mit „Hand und Mund“ begeht, leistet einen Meineid.
Urbar Ein Urbar war ein Verzeichnis über die Besitzrechte einer Grundherrschaft. Im urbar waren auch die zu erbringenden Leistungen der Grunduntertanen (Grundholder) festgeschrieben.
Wehrfester Als Wehrfesten bezeichnete man im Münsterland einen Aufsitzer (Bewirtschafter) eines Erbhofes oder Erbkottens. Siehe auch Eigenbehöriger.
Weichbild / Wichbold Teile einer mittelalterlichen Ortschaft, in der nicht das Stadtrecht galt. Zusammengesetzt aus wich (Haus) und bilede (Recht), Den Bewohner des Weichbilds (Weichbildleute) wurden in der Regel weniger Rechte und Privilegien zugestanden als den Bürgern einer Stadt.